© Ernesto Uhlmann

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Überlassung touristischer Leistungen

Die Chemnitzer Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH nachstehend „CWE“ abgekürzt, vermittelt touristische Leistungen in Chemnitz und dem Chemnitzer Umland entsprechend dem aktuellen Angebot.

1 Vertragszweck, Stellung der Vertragsparteien
1.1
Der Auftraggeber (AG) möchte als verantwortlicher Pauschalreiseveranstalter gemäß den §§ 651 a ff. BGB eine Pauschalreise durchführen oder in anderer Weise touristische Leistungen Endverbrauchern gegenüber erbringen. Er beauftragt zu diesem Zweck nach den Bestimmungen dieses Vertrages die CWE mit der Verschaffung der hierzu erforderlichen touristischen Leistungen.
1.2 Die CWE ist nicht Reiseveranstalter oder Mitveranstalter der vom Auftraggeber geplanten Reise. Alleinverantwortlicher Reiseveranstalter i.S.d. §§ 651a ff. BGB gegenüber den Teilnehmern ist der Auftraggeber.

2 Vertragsschluss, Vertragsgrundlagen
2.1
Der Vertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Bestätigung der CWE an den Auftraggeber zustande.
2.2 Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform, welche seitens der CWE durch einseitige, ändernde oder ergänzende Buchungsbestätigungen gewahrt werden kann.
2.3 Die vertraglichen Beziehungen bestimmen sich in erster Linie nach den konkret getroffenen Vereinbarungen und diesen Buchungsbedingungen. Hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Werkvertrag.

3 Leistungen, Umbuchungen
3.1
Die von der CWE zu erbringenden Leistungen bestehen aus der Verschaffung touristischer Leistungen, welche vom Auftraggeber zur Konstruktion einer von ihm geplanten Pauschalreise oder zu anderen Zwecken verwendet werden.
3.2 Die von der CWE zu erbringenden Leistungen ergeben sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung und auf darin ausdrücklich in Bezug genommene Unterlagen.
3.3 Fremdprospekte, Aussagen und Zusicherungen Dritter, insbesondere der Leistungsträger sind für die CWE nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch diese verbindlich.
3.4 Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist von den Leistungen der CWE eine rechtliche Beratung des Auftraggebers bezüglich der Gestaltung seiner Reiseaktivitäten, der Buchungsabwicklung, der Gestaltung seiner Reiseausschreibung oder in sonstiger Hinsicht.
3.5 Für Umbuchungen (Änderungen bezüglich Anfangs- und Endzeit, Aufenthaltsdauer, bei gebuchten Zusatzleistungen und sonstiger ergänzender Leistungen), auf deren Durchführung kein Rechtsanspruch besteht, kann die CWE ein Umbuchungsentgelt von € 15,- pro Änderungsvorgang verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung nur geringfügig ist.

4 Anzahlung, Restzahlung, Preiserhöhungen
4.1
Mit Vertragsschluss ist die in der Buchungsbestätigung bezeichnete Anzahlung ohne weitere Aufforderung zahlungsfällig.
4.2 Die Restzahlung ist fällig, wie in der Buchungsbestätigung angegeben, falls dort nichts konkret vereinbart wurde, spätestens gegen Rechnungsstellung 14 Tage vor Leistungsbeginn rein netto.

5 Nicht in Anspruch genommenen Leistungen
5.1
Nimmt der Auftraggeber vereinbarte Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so bleibt er rechtlich verpflichtet, den vereinbarten Gesamtpreis zu bezahlen, ohne dass es auf der Grund der Nichtabnahme ankommt, es sei denn, die Nichtabnahme beruht auf der von der CWE zu vertretenden Mängeln oder es liegt eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung vor, die die CWE zu vertreten hat.
5.2 Von der der CWE in diesem Fall zustehenden vollen Vergütung werden ersparte Aufwendungen abgesetzt, sobald und soweit Sie der CWE von ihren Vertragspartnern zurückerstattet wurden.
5.3 Soweit die CWE nicht in Anspruch genommene Leistungen anderweitig verwerten kann, entfällt die Vergütungspflicht für nicht in Anspruch genommene Leistungen.
5.4 Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben anderweitige, schriftlich vereinbarte Storno-(Rücktritts-) Regelungen unberührt.

6 Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag
6.1
Ein Rücktritt vom abgeschlossenen Vertrag ist, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere ausgeschlossen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, Teilrücktritte oder Teilkündigungen einzelner Leistungen.
6.2 Kündigungs- oder Rücktrittsrechte nach Handelsbrauch sind ausdrücklich ausgeschlossen.
6.3 Soweit mit dem AG ein Rücktrittsrecht vertraglich vereinbart wird, gelten die im Angebot, bzw. im Vertrag festgelegten Stornobedingungen. Ist ein Rücktrittsrecht eingeräumt, ohne dass besondere Stornobedingungen vereinbart wurden oder wird dem AG ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung nachträglich ein Rücktrittsrecht eingeräumt, so werden folgende Rücktrittskosten in Rechnung gestellt, mit der Maßgabe, dass es dem AG vorbehalten bleibt, der CWE nachzuweisen, dass tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als die geltend gemachten Pauschalen:

  • bis zum 59. Tag vor Leistungsbeginn 10%, jedoch mind. € 25,00
  • bis zum 30. Tage vor Leistungsbeginn 20%, jedoch mind. € 25,00
  • vom 29. bis 22. Tag vor Leistungsbeginn 35%, jedoch mind. € 25,00
  • vom 21. bis 15. Tag vor Leistungsbeginn 50%, jedoch mind. € 25,00
  • vom 14. bis 1. Tag vor Leistungsbeginn 75%, jedoch mind. € 25,00
  • am 1. Leistungstag und bei Nichtinanspruchnahme 90%, jedoch mind. € 25,00

6.4 Nach Leistungsbeginn ist eine Kündigung durch den Auftraggeber nur möglich, wenn erhebliche Mängel der Leistung oder sonstige, von Seiten der CWE zu vertretenden Störungen der Leistung vorliegen. Die Kündigung ist in diesen Fällen nur nach angemessener Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels oder der Störung zulässig, es sei denn, dass ein besonderes Interesse Ihrerseits die sofortige Kündigung rechtfertigt.
6.5 Die CWE ist berechtigt, in folgenden Fällen vom Vertrag zurückzutreten, bzw. den Vertrag zu kündigen:
a) Wenn die Leistungserbringung aus von der CWE nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wird.
b) Bei erheblichen Vertragsverstößen durch den Auftraggeber oder seine Teilnehmer gegen die Pflichten aus diesem Vertrag oder gegen die Belange der CWE.
c) Wenn die Anzahlung oder Restzahlung nach Mahnung und Fristsetzung nicht vereinbarungs- und fristgemäß bei der CWE eingehen.

7 Pflichten des Auftraggebers
7.1
Bei Mängeln oder Störungen der Leistungserbringung durch den Leistungsträger, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich gegenüber der CWE oder seinen Beauftragten oder Leistungsträgern anzuzeigen und unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe zu verlangen.
7.2 Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bestehen nur dann, wenn der Mangel oder die Störung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben wird.
7.3 Dem Auftraggeber ist es ausdrücklich untersagt, irgendwelche rechtsgeschäftlichen Erklärungen namens der CWE gegenüber seinen Teilnehmern abzugeben, insbesondere der CWE als Vertragspartner und/oder Reiseveranstalter des Teilnehmers zu bezeichnen. Jede namentliche Erwähnung der CWE in der Reiseausschreibung oder sonstigen Unterlagen, die dem Reiseteilnehmer zur Kenntnis gelangen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von des. Entsprechende Muster sind vorzulegen.
7.4 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die Verbindung der von der CWE für den Auftraggeber zu erbringenden Leistung mit weiteren touristischen Leistungen im Regelfall dazu führt, dass der Auftraggeber gegenüber dem Teilnehmer zum Reiseveranstalter im Sinne der §§ 651 a l Bürgerliches Gesetzbuch wird und seinen Teilnehmern gegenüber nach diesen Vorschriften haftet.
7.5 Der Auftraggeber wird für diesen Fall auf die Notwendigkeit einer Personen- und Sachschaden-Haftpflichtversicherung für Reiseveranstalter hingewiesen, ebenso auf die zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Auftraggebergeldabsicherung (§ 651 k BGB, § 147 b Gewerbeordnung) und der Informationsverordnung für Reiseveranstalter. Er versichert, sich über diese Vorschriften selbständig zu informieren und diese, soweit einschlägig, zu beachten.
7.5 Der Auftraggeber stellt die CWE von allen Nachteilen frei, die dieser aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen könnten.

8 Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung, Haftung
8.1
Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch die CWE stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Auftraggeber innerhalb von zwei Monaten nach dem vertraglich vorgesehenen Leistungsende der CWE gegenüber geltend zu machen.
8.2 Ansprüche des Auftraggebers gegenüber der CWE, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Auffraggebers aus unerlaubter Handlung und aus Körperschäden - verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Umständen, die den Anspruch gegen begründen und der CWE als Anspruchsgegner Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Schweben zwischen dem Auftraggeber und der CWE Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Auftraggeber oder die CWE die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
8.3 Die vertragliche Haftung der CWE, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist - unbeschadet anderweitiger, gesetzlich zwingender Haftungsregelungen, auf den dreifachen Preis der von der CWE zu erbringenden Leistung beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Auftraggebers oder seiner Teilnehmer von der CWE weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) die CWE für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9 Gerichtsstand
9.1
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der CWE findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
9.2 Der Kunde kann die CWE nur an deren Sitz verklagen.
9.3 Für Klagen der CWE gegen den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Auftraggebers maßgebend. Für Klagen gegen Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz der CWE vereinbart.
9.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevermittlungsvertrag zwischen dem Auftraggeber und der CWE anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Auftraggeber ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevermittlungsvertragvertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Auftraggeber günstiger sind als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

Gastaufnahme- und Vermittlungsbedingungen der Chemnitzer Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH

Die Chemnitzer Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH nachstehend „CWE“ abgekürzt, vermittelt Unterkünfte von Beherbergungsbetrieben (Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Privatzimmer und Ferienwohnungen), nachstehend "BHB“ abgekürzt, in Chemnitz entsprechend dem aktuellen Angebot. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des im Buchungsfall zwischen dem Gast und dem BHB zu Stande kommenden Gastaufnahmevertrags und regeln ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast und dem BHB und die Vermittlungstätigkeit der CWE. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.

1 Stellung der CWE
1.1 Die CWE hat, soweit keine anderweitigen Vereinbarungen ausdrücklich getroffen wurden, lediglich die Stellung eines Vermittlers.
1.2 Sie haftet nicht für die Angaben des BHB, Leistungen und Leistungsstörungen hinsichtlich der vom BHB zu erbringenden Leistungen.
1.3 Eine etwaige Haftung der CWE aus dem Vermittlungsvertrag bleibt hiervon unberührt.

2 Vertragsschluss
2.1 Mit der Buchung bietet der Gast dem BHB den Abschluss des Gastaufnahmevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Beschreibung der Unterkunft und die ergänzenden Informationen in der Buchungsgrundlage (z.B. Ortbeschreibung, Klassifizierungserläuterung) soweit diese dem Kunden vorliegen.
2.2 Reisemittler – mit Ausnahme der CWE selbst – sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des BHB hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunftsbeschreibung stehen.
2.3 Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von der CWE oder dem BHB herausgegeben werden, sind für den BHB und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Inhalt der Leistungspflicht des BHB gemacht wurden.
2.4 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen wird dem Gast der Eingang der Buchung
unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
2.5 Der für Mitreisende buchende Gast oder andere Auftraggeber der Buchung (Firmen, Vereine, Gruppenverantwortliche) haben für alle Vertragsverpflichtungen von gebuchten Gästen, für welche die
Buchung erfolgt, wie für ihre eigenen einzustehen, sofern sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen haben.
2.6 Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass mündliche und telefonische Bestätigungen für den Gast und den BHB rechtsverbindlich sind. Im Regelfall wird der BHB oder, als dessen Vertreter, der CWE zusätzlich eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Gast übermitteln.
2.7 Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des BHB vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung oder die Inanspruchnahme der Unterkunft erklärt.
2.8 Unterbreitet der BHB bzw. die CWE auf Wunsch des Gastes oder des Auftraggebers ein spezielles Angebot, so liegt darin, abweichend von den vorstehenden Regelungen, ein verbindliches Vertragsangebot des BHB an den Gast, bzw. den Auftraggeber. In diesen Fällen kommt der Vertrag, ohne dass es einer entsprechenden Rückbestätigung bedarf, zu Stande, wenn der Gast, bzw. der Auftraggeber dieses Angebot innerhalb der im Angebot genannten Frist ohne Einschränkungen, Änderungen oder Erweiterungen durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung, Restzahlung oder Inanspruchnahme der Unterkunft annimmt.

3 Reservierungen
3.1 Unverbindliche Reservierungen, die zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der CWE oder dem BHB möglich.
3.2 Ist eine unverbindliche Reservierung nicht ausdrücklich vereinbart worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1 dieser Bedingungen grundsätzlich zu einem für den BHB und den Gast/Auftraggeber rechtsverbindlichen Vertrag.
3.3 Ist eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat der Gast/Auftraggeber bis zum vereinbarten Zeitpunkt der CWE Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht der CWE oder des BHB. Erfolgt die Mitteilung fristgerecht, so wird die Buchung unabhängig einer von der CWE oder dem BHB etwa noch erfolgenden Buchungsbestätigung verbindlich.

4 Preise und Leistungen, Umbuchungen
4.1 Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen die gesetzliche Mehrwertsteuer und alle Nebenkosten ein, soweit bezüglich der Nebenkosten nichts anderes angegeben ist. Gesondert anfallen und ausgewiesen sein können Entgelte für verbrauchsabhängig abgerechnete Leistungen (z.B. Strom, Gas, Wasser, Kaminholz) und für Wahl- und Zusatzleistungen.
4.2 Die vom BHB geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt, bzw. Objektbeschreibung sowie aus etwa ergänzend mit dem Gast/Auftraggeber ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen. Dem Gast/Auftraggeber wird empfohlen, ergänzende Vereinbarungen schriftlich zu treffen.
4.3 Für Umbuchungen (Änderungen bezüglich An- und Abreisetermin, Aufenthaltsdauer, Verpflegungsart, bei gebuchten Zusatzleistungen und sonstiger ergänzender Leistungen), auf deren
Durchführung kein Rechtsanspruch besteht, kann der BHB ein Umbuchungsentgelt von € 15,- pro Änderungsvorgang verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Änderung nur geringfügig ist.

5 Zahlung
5.1 Die Fälligkeit von Anzahlung und Restzahlung richtet sich nach der mit dem Gast oder dem Auftraggeber getroffenen und in der Buchungsbestätigung vermerkten Regelung. Ist eine besondere
Vereinbarung nicht getroffen worden, so ist der gesamte Unterkunftspreis einschließlich der Entgelte für Nebenkosten und Zusatzleistungen bei der Anreise zahlungsfällig und an den BHB zu bezahlen.
5.2 Auch ohne ausdrücklichen Vermerk in der Buchungsbestätigung kann die CWE als Inkassobevollmächtigter des BHB, bzw. dieser selbst eine Anzahlung in Höhe von 10% des Gesamtpreises verlangen.
5.3 Zahlungen in Fremdwährungen und mit Verrechnungsscheck sind nicht möglich. Kreditkartenzahlungen sind nur möglich, wenn dies vereinbart oder vom BHB allgemein durch Aushang angeboten wird. Zahlungen am Aufenthaltsende sind nicht durch Überweisung möglich.
5.4 Ist mit dem Gast oder dem Auftraggeber Zahlung nach Rechnungsstellung vereinbart, so ist der gesamte Rechnungsbetrag, soweit nichts anderes angegeben ist, 10 Tage nach dem Rechnungsdatum zahlungsfällig.
5.5 Der Gast und der Auftraggeber kommen ohne Mahnung in Verzug, falls fällige Rechnungsbeträge nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung ausgeglichen sind. Die Forderung des BHB ist bei Unternehmen mit 8% über dem Basiszinssatz, bei Verbrauchern mit 5% zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6 Rücktritt und Nichtanreise
6.1 Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des BHB auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils und der Entgelte für Zusatzleistungen, bestehen.
6.2 Der BHB hat sich im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, ohne Verpflichtung zu besonderen Anstrengungen und unter Berücksichtigung des besonderen Charakters der gebuchten
Unterkunft (z. B. Nichtraucherzimmer, Familienzimmer) um eine anderweitige Verwendung der Unterkunft zu bemühen.
6.3 Der BHB hat sich eine anderweitige Belegung und, soweit diese nicht möglich ist, ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
6.4 Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Prozentsätzen für die Bemessung ersparter Aufwendungen, hat der Gast, bzw. der Auftraggeber an den Beherbergungsbetrieb die folgenden
Beträge zu bezahlen, jeweils bezogen auf den gesamten Preis der Unterkunftsleistungen (einschließlich aller Nebenkosten), jedoch ohne Berücksichtigung etwaiger öffentlicher Abgaben wie Fremdenverkehrsabgabe oder Kurtaxe:

  • bei Ferienwohnungen/Unterkünften ohne Verpflegung 90%
  • bei Übernachtung/Frühstück 80%
  • bei Halbpension 70%
  • bei Vollpension 60%

6.5 Dem Gast/dem Auftraggeber bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem BHB nachzuweisen, dass seine ersparten Aufwendungen wesentlich höher sind, als die vorstehend berücksichtigten Abzüge,
bzw. dass eine anderweitige Verwendung der Unterkunftsleistungen stattgefunden hat. Im Falle eines solchen Nachweises sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur verpflichtet, den entsprechend
geringeren Betrag zu bezahlen.
6.6 Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.
6.7 Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die CWE (nicht an den Beherbergungsbetrieb) zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.

7 An- und Abreise
7.1
Die Anreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 18 Uhr zu erfolgen.
7.2 Der Gast ist verpflichtet dem BHB, nicht der CWE, spätestens bis zum vereinbarten Anreisezeitpunkt eine etwaige Verspätung mitzuteilen. Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist der BHB berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Unterkunft anderweitig zu belegen.
7.3 Die Abreise des Gastes hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne besondere Vereinbarung spätestens bis 11 Uhr des Abreisetages, zu erfolgen. Bei nicht fristgemäßer Räumung der Unterkunft kann der BHB eine entsprechende Mehrvergütung verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens ist vorbehalten.

8 Pflichten des Kunden, Kündigung durch den BHB
8.1 Der Gast ist verpflichtet, die Unterkunft und ihre Einrichtungen sowie alle Einrichtungen des Beherbergungsbetriebs selbst, nur bestimmungsgemäß, soweit (wie z.B. bei Schwimmbad und Sauna) vorhanden nach den Benutzungsordnungen und insgesamt pfleglich zu behandeln.
8.2 Der Gast ist verpflichtet, auftretende Mängel und Störungen unverzüglich dem BHB anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Eine Mängelanzeige, die nur gegenüber der Tourismusstelle erfolgt, ist
nicht ausreichend. Unterbleibt die Mängelanzeige schuldhaft, können Ansprüche des Gastes ganz oder teilweise entfallen.
8.3 Der Gast kann den Vertrag nur bei erheblichen Mängeln oder Störungen kündigen. Er hat zuvor dem BHB im Rahmen der Mängelanzeige eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, es sei denn, dass die Abhilfe unmöglich ist, vom BHB verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes, dem BHB erkennbares Interesse des Gastes sachlich gerechtfertigt ist oder aus solchen
Gründen dem Gast die Fortsetzung des Aufenthalt objektiv unzumutbar ist.
8.4 Der BHB kann den Gastaufnahmevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Gast ungeachtet einer Abmahnung des BHB den Betrieb des BHB, bzw. die Durchführung des Aufenthaltes
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchen Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der BHB, so gelten für den Zahlungsanspruch des BHB die Bestimmungen in Ziffer 6 entsprechend.

9 Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung des BHB für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Aufenthaltspreis beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes vom BHB weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der BHB für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist.
9.2 Eine etwaige Gastwirtshaftung des BHB für eingebrachte Sachen gemäß §§ 701 ff. BGB bleibt durch diese Regelung unberührt.
9.3 Der BHB haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die während des Aufenthalts für den Gast/Auftraggeber erkennbar als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.). Entsprechendes gilt für Fremdleistungen, die bereits zusammen mit der Buchung der Unterkunft vermittelt werden, soweit diese in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

10 Verjährung
10.1 Ansprüche des Gastes/Auftraggebers gegenüber dem BHB aus dem Beherbergungsvertrag und gegenüber der CWE aus dem Vermittlungsvertrag, gleich aus welchem Rechtsgrund – jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Gastes/Auftraggebers aus unerlaubter Handlung – verjähren nach einem Jahr.
10.2 Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gast von Umständen, die den Anspruch begründen und dem BHB als Schuldner Kenntnis erlangt
oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
10.3 Schweben zwischen dem Gast und dem BHB, bzw. der CWE Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt
bis der Gast oder der BHB, bzw. die (Tourismusstelle) die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11  Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1  Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber und dem BHB, bzw. der CWE findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Entsprechendes gilt für das sonstige Rechtsverhältnis.
11.2 Soweit bei zulässigen Klagen des Gastes, bzw. des Auftraggebers gegen den BHB oder der CWE im Ausland für deren Haftung dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Gastes Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.3 Der Gast, bzw. der Auftraggeber, können den BHB, bzw. die CWE nur an deren Sitz verklagen.
11.4 Für Klagen des BHB, bzw. der CWE gegen den Gast, bzw. den Auftraggeber ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Gäste, bzw. Auftraggeber, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohn-/Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des BHB vereinbart.
11.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit auf den Vertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen der Europäischen Union oder andere internationale Bestimmungen
anwendbar sind.

Vermittelnde Tourismusstelle ist:
Chemnitzer Wirtschaftsförderungs- und Entwicklungsgesellschaft mbH
Innere Klosterstr. 6-8
09111 Chemnitz

© Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Rechtsanwalt Noll, Stuttgart, 2006.

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